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Familienrecht · MÜNCHEN

Elternunterhalt

Müssen Sie für den Heimplatz Ihrer Eltern aufkommen? Lassen Sie sich nicht verunsichern – beim Elternunterhalt handelt es sich um eine eher schwache Rechtsposition. Ich kläre, was in Ihrer Situation gilt.

Grundlagen

Wann müssen Kinder für Eltern zahlen? 

Beim Thema Elternunterhalt geht es grundsätzlich um die Frage: Wann und in welcher Situation müssen Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen? Sind Eltern nicht in der Lage, die Kosten eines Alters- oder Pflegeheims finanziell selbst zu tragen, kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein Unterhaltsanspruch gegen die Kinder bestehen.

Bei der Geltendmachung dieses Anspruchs handelt es sich jedoch um eine eher schwache Rechtsposition. Es bestehen zudem Freibeträge und Selbstbehalte, die Ihren Lebensstandard schützen.

Lassen Sie sich – auch bei behördlichen Schreiben – auf keinen Fall verunsichern. Holen Sie sich fachkundigen Rat für Ihre spezifische Situation.

Bei der Geltendmachung von Elternunterhalt entstehen schnell Unsicherheiten. Diese Fragen höre ich besonders häufig:

  • Kann mein Lebensstandard noch aufrechterhalten bleiben?
  • Muss das Eigenheim verkauft werden?
  • Kann die Ausbildung der eigenen Kinder noch finanziert werden?

Meine Antwort darauf? In den meisten Fällen: nein.

Elternunterhalt ist eine schwache Rechtsposition – Freibeträge, Selbstbehalte und gesetzliche Grenzen schützen Sie weitreichend. Ich kläre mit Ihnen, was in Ihrer konkreten Situation gilt.

Berechnung

Was bleibt Ihnen und was müssen Sie zahlen?

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 01.01.2020 gilt: Kinder müssen Elternunterhalt nur noch zahlen, wenn ihr eigenes Jahreseinkommen 100.000 Euro brutto übersteigt. Unterhalb dieser Grenze werden sie vom Sozialamt grundsätzlich nicht mehr in Anspruch genommen.

Liegt das Einkommen über dieser Grenze, wird nicht das gesamte Einkommen herangezogen. Vom bereinigten Nettoeinkommen werden Selbstbehalt, Altersvorsorge, Unterhaltspflichten für eigene Kinder und weitere Belastungen abgezogen. Was dann noch verbleibt, bildet die Grundlage für eine mögliche Zahlung.

  • Selbstbehalt mindestens 2.000 € netto pro Monat
  • Zusätzlicher Familienselbstbehalt bei Verheirateten
  • Abzug angemessener Altersvorsorgeaufwendungen
  • Eigene Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und Ehegatten werden berücksichtigt
  • Eigenes Vermögen und Rente der Eltern muss vorrangig eingesetzt werden
  • Geschwister haften anteilig – das Sozialamt darf nicht nur ein Kind heranziehen

Meine Beratung

Fachkundiger Rat für Ihre Situation

Elternunterhalt ist ein Bereich, der schnell Unsicherheit auslöst – besonders wenn ein Schreiben vom Sozialamt oder Amt für soziale Leistungen eintrifft. Lassen Sie sich davon nicht unter Druck setzen.

Ich berate Sie zu allen Fragen des Elternunterhalts – von der ersten Einschätzung Ihrer Pflichten bis zur konkreten Berechnung und Reaktion auf behördliche Anfragen.

  • Prüfung, ob die 100.000-€-Grenze in Ihrem Fall überschritten ist
  • Berechnung Ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit
  • Reaktion auf Auskunftsverlangen des Sozialamts
  • Schutz des Eigenheims und eigener Altersvorsorge
  • Prüfung, ob Verwirkungsgründe vorliegen
  • Abstimmung mit Geschwistern bei gemeinsamer Haftung
 

Erstberatung

Elternunterhalt betrifft Sie?
Ich kläre, was gilt.

Ob das Sozialamt Auskunft verlangt oder konkrete Zahlungen fordert – ich prüfe Ihre Pflichten genau und schütze Ihre Interessen.

Adresse

Leopoldstraße 32, 80802 München