Erbrecht

„Beim Aufteilen der Erbschaft steht die Freundschaft still“  (dänisches Sprichwort)

Selten wird so erbittert gestritten wie in Erbfällen. Um dies zu vermeiden, sollte frühzeitig der Nachlass geregelt und eine letztwillige Verfügung errichtet werden. Hierbei helfe ich Ihnen gerne.

Ist die wirksame und rechtssichere Regelung des Nachlasses jedoch unterblieben, so vertrete ich Sie gerne außergerichtlich und gerichtlich.

1. Testament

Bei der Errichtung eines Testamentes müssen sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht zahlreiche Dinge beachtet werden.

Wer ein handschriftliches Testament errichtet, muss insbesondere zwei zwingende formale Voraussetzungen beachten: Das Testament muss vollständig handschriftlich verfasst sein und vom Erblasser unterschrieben werden. Auch sollte das Testament mit einem Datum versehen sein.

Viele Erbstreitigkeiten entstehen, weil Testamente entweder unklar formuliert sind oder weil die Abwicklung des Nachlasses aufgrund der Bestimmungen im Testament sehr kompliziert wird, beispielsweise weil Erbengemeinschaften gebildet werden, die auseinandergesetzt werden müssen.

Um spätere Streitigkeiten auszuschließen und den Willen des Erblassers umzusetzen, berate ich Sie gerne zu den korrekten Formulierungen eines Testamentes.

2. Erbvertrag

Letztwillige Verfügungen könne nicht nur in einem Testament, sondern auch in einem Erbvertrag getroffen werden. Anders als ein Testament kann ein Erbvertrag nicht handschriftlich geschlossen werden, sondern muss zur Wirksamkeit zwingend notariell beurkundet werden. Problematisch an Erbverträgen ist, dass sie eine weitreichende Bindungswirkung entfalten,  die dazu führen kann, dass der Erblasser später keine andere letztwillige Verfügung mehr treffen kann.

Gerne berate ich Sie umfassend zu den Vor- und Nachteilen sowie den Inhalten eines Erbvertrages.

3. Pflichtteil

Wer per Testament oder Erbvertrag enterbt worden ist, dem steht dennoch der gesetzliche Pflichtteil zu. Der Pflichtteil beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für die Berechnung der Höhe des Pflichtteils sind die Anzahl der sonstigen pflichtteilsberechtigten Personen und, wenn der Erblasser verheiratet war, der Güterstand der Ehe ausschlaggebend. Gerne unterstütze ich Sie bei der Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen.