Familienrecht

„Diejenigen, die wir lieben, können uns am meisten verletzen.“ (Paulo Coelho)

1. Ehevertrag

Entschließen sich zwei Personen zu heiraten, so stehen häufig zunächst Fragen wie Hochzeitslocation, Brautkleid und Hochzeitsreise im Vordergrund. Dabei wird leicht vergessen, dass eine Eheschließung umfangreiche rechtliche Folgen hat. Sich mit diesen oder gar mit den Folgen des Scheiterns einer Ehe zu beschäftigen, gilt im besten Falle als unromantisch, im schlimmsten Falle als mangelnder Liebes- und Vertrauensbeweis.

Der Abschluss eines Ehevertrages, der beiden Partnern gerecht wird und keinen benachteiligt, ist aber ein Zeichen gegenseitigen Respekts und gegenseitiger Verantwortung für eine gemeinsame Lebensgestaltung. Für den Fall, dass die Ehe wider Erwarten nicht ein Leben lang hält, sind sämtliche Trennungs- und Scheidungsfolgen bereits geregelt, ein Rosenkrieg kann vermieden werden und eine faire Trennung und Scheidung ist möglich.

In einem Ehevertrag können individuelle Regelungen zu den Fragen Unterhalt, Versorgungsausgleich (Trennung der Rentenanwartschaften) und Vermögen getroffen werden, soweit diese nicht sittenwidrig sind. Auch erbrechtliche Folgen können geändert oder ausgeschlossen werden.

Gerne berate ich Sie umfassend zu den Möglichkeiten eines Ehevertrages und finde zusammen mit Ihnen die für Sie beste Lösung. Zur Wirksamkeit muss ein Ehevertrag dann in notarieller Form geschlossen werden.

2. Trennungs- und Scheidungsvereinbarung

Eine Trennung vom Partner/ der Partnerin stellt das Leben in vielerlei Hinsicht auf den Kopf! Neben der emotionalen Seite stürmen viele Fragen auf einen ein, von der Finanzierung des Lebensunterhalts, über die Frage, wer weiter in der gemeinsamen Wohnung wohnen bleiben kann, bis zur Verteilung des in der Ehe angesparten Vermögens. Besonders belastend ist die Trennung als Eltern: Bei wem leben die Kinder zukünftig, wie werden sie in welchem Umfang von welchem Elternteil betreut, in welcher Höhe ist Kindesunterhalt zu bezahlen usw. Steht eine Trennung bevor, oder ist diese bereits schon erfolgt, so empfiehlt es sich, zeitnah durch eine anwaltliche Beratung einen Überblick über die eigene rechtliche Lage zu erhalten. So können Entscheidungen vermieden werden, die später oft nicht mehr zu revidieren sind. Eine fachkundige anwaltliche Beratung gibt Ihnen die Struktur und Sicherheit für Ihr weiteres Vorgehen.

Durch die Trennung vom Partner / der Partnerin beginnt das sog. Trennungsjahr, nach dessem Ablauf ein Scheidungsverfahren eingeleitet werden kann. Durch eine Trennungsvereinbarung können die mit einer Trennung verbundenen Spannungen reduziert werden. Drohende langwierige Auseinandersetzungen, die emotional und finanziell belastend sein können, werden vermieden. Die individuell ausgehandelte Trennungsvereinbarung wird in den meisten Fällen den Interessen beider Partner am Besten gerecht, ist kostengünstig und hilft, gemeinsames Vermögen zu erhalten. Eine Auswirkung finanzieller Streitigkeiten auf das Wohl der gemeinsamen Kinder wird vermieden. Gelingt es, bereits in dem Rahmen einer Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung eine umfassende und abschließende Regelung aller relevanter Punkte zu erreichen, so ist eine Scheidung nur noch eine bloße Formalität.

3. Scheidung

„Wenn du mutig genug bist, «Lebewohl» zu sagen, wird das Leben dich mit einem neuen «Hallo» belohnen.“ (Paulo Coelho)


Ein Scheidungsantrag kann erst nach Ablauf des sog. Trennungsjahres gestellt werden. Das Trennungsjahr kann auch innerhalb einer Wohnung erfolgen, wenn eine vollständige Trennung von „Tisch und Bett“ stattfindet, wobei Versöhnungsversuche das Trennungsjahr meist nicht unterbrechen.

Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Unabhängig davon, ob Sie oder Ihr Partner/in den Scheidungsantrag stellen – gerne berate und begleite ich Sie durch das Scheidungsverfahren und vertrete Ihre finanziellen und persönlichen Interessen engagiert und mit viel Fingerspitzengefühl. Eine Scheidung ist meist ein großer Einschnitt und Umbruch im Leben, der viele Fragen und auch große Ängste und Sorgen auslösen kann. In dieser Situation bin ich an Ihrer Seite. 

4. Ehegatten- und Kindesunterhalt

Ehegattenunterhalt

Ob und in welcher Höhe Ihnen oder Ihrem Ehegatten Unterhalt zusteht, kann immer nur für den Einzelfall entschieden werden und hängt von vielen Faktoren ab. Grundsätzlich gilt jedoch: Der Trennungsunterhalt (bis zur Rechtskraft einer Ehescheidung) ist wesentlich einfacher durchzusetzen als Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung.

  • Trennungsunterhalt

Leben die Ehegatten voneinander getrennt kann der bedürftige Ehegatte von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, soweit dieser leistungsfähig ist. Der Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen. Auf die Gründe der Trennung bzw. des Scheiterns der Ehe kommt es regelmäßig nicht an.

Unterhalt für die Vergangenheit kann nur verlangt werden ab Anfang des Monates, in dem der Unterhaltsschuldner zur Unterhaltszahlung oder zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen aufgefordert wurde. Aus diesem Grund sollten Sie sich schnellstmöglich in anwaltliche Beratung begeben, um Ihre Ansprüche zumindest zu sichern.

Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt ist nicht möglich und auch unwirksam.

  • Nachehelicher Unterhalt oder der Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten

Grundsätzlich ist jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt verantwortlich. Wenn der Ehegatte nach der Scheidung unterhaltsbedürftig ist, kann er wegen folgender Tatbestände Unterhalt verlangen:

– Unterhalt wegen Kindesbetreuung
– Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
– Unterhalt wegen Einkommensunterschieden (sog. Aufstockungsunterhalt)
– Unterhalt wegen Krankheit
– Unterhalt wegen Alters
– Unterhalt wegen Ausbildung
– Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Ein auf Dauer angelegter nachehelicher Unterhaltsanspruch ist nur noch in Ausnahmefällen möglich, insbesondere dann, wenn im Zusammenhang mit der Ehe erhebliche Nachteile für einen Ehegatten aufgetreten sind. In der Regel ist der nacheheliche Unterhalt jedoch der Höhe nach zu begrenzen oder zeitlich zu befristen.

Haben Sie noch Fragen zum Ehegattenunterhalt? Haben Sie Unterhalt zu beanspruchen oder beansprucht ein (ehemaliger) Ehegatte von Ihnen Unterhalt? Dann sollten wir uns kennenlernen. Von mir können Sie eine auf Ihre persönlichen Verhältnisse ausgerichtete, qualifizierte Beratung erwarten!

Betreuungsunterhalt

Auch wenn Sie mit dem Vater/der Mutter Ihres Kindes nicht verheiratet sind, steht dem betreuenden Elternteil für die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes der Betreuungsunterhalt zu. Diese Art von Unterhalt gewährleistet, dass dem Elternteil ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um das Kind und sich selbst zu versorgen.

Kindesunterhalt

Minderjährige Kinder, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht, sind zumeist auf Zahlungen des oder der Unterhaltspflichtigen angewiesen. Hinsichtlich der Höhe gibt es pauschalisierte Bedarfssätze, die der sog. Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen sind. Für die Berechnung des konkreten Unterhalts ist das Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen als auch das Alter des Kindes ausschlaggebend. Von dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils werden gewisse Beträge zum Abzug gebracht wie berufsbedingte Aufwendungen, Krankheitsvorsorge oder berücksichtigungsfähige Schulden. Der Betrag, den unterhaltspflichtige Eltern an ihre Kinder bezahlen müssen, ist somit weitestgehend einheitlich geregelt, wobei die Gerichte in begründeten Einzelfällen auch von den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle abweichen können.

Lassen Sie sich ausführlich zum Thema Unterhalt beraten, um mögliche Schritte einzuleiten und Ihr Recht durchzusetzen.

Bei Erreichen der Volljährigkeit erlischt der Unterhaltsanspruch nicht automatisch, er steht aber nunmehr dem /der Unterhaltsberechtigten selbst zu.

Als Fachanwältin für Familienrecht unterstütze ich Sie dabei, Unterhaltszahlungen für sich oder Ihre Kinder zu erhalten. Es gibt ein Problem für Sie als Unterhaltspflichtigen? Auch hier stehe ich Ihnen gern zur Seite.

5. Sorgerecht

In dem Falle einer Ehescheidung geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile trotz Trennung und Scheidung bleibt. Die wichtigen Entscheidungen im Leben des Kindes haben nach wie vor beide Elternteile gleichberechtigt zu treffen. 

In Ausnahmefällen z.B. bei Fehlen jeglicher Kommunikation zwischen beiden Elternteilen zum Wohle der Kinder, bei Kindeswohlgefährdungen usw. kann die elterliche Sorge sowohl in einem separaten (Eil-) Verfahren schon während des Getrenntlebens als auch im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens auf ein Elternteil alleinig übertragen werden. 

Es ist auch möglich, dass Teile der gemeinsamen elterlichen Sorge auf ein Elternteil alleinig übertragen werden. So kann z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die medizinische Versorgung etc. auf ein Elternteil übertragen werden, um Streitigkeiten in dem Alltag des Kindes möglichst zu vermeiden. Im Übrigen kann es aber bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben.

In meiner Kanzlei in München prüfe ich gerne die zur Verfügung stehenden außergerichtlichen und ggf. gerichtlichen Maßnahmen mit aller Sorgfalt.

6. Umgang

Trennen sich Eltern, so stellt sich immer die Frage nach dem Umgang mit dem / den Kindern. Das Umgangsrecht ist zunächst das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen und mit anderen Bezugspersonen wie Großeltern, soweit es dem Wohle des Kindes dient. 

Spätestens seit der am 01.02.2017 ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt sich für Eltern und Familiengerichte häufig die Frage, ob ein Wechselmodel d.h. die Betreuung des / der Kinder im hälftigen Wechsel oder ob das traditionelle Residenzmodel – die Betreuung und die Wohnsitznahme des / der Kinder bei einem Elternteil, dem Kindeswohle am besten entspricht.

Hier sollte eine Fachanwältin für Familienrecht hinzugezogen werden, um eine auf die Familie zugeschnittene Lösung zu entwickeln und / oder vor dem Familiengericht zu vertreten.

Langjährige anwaltliche Praxis und umfangreiche Erfahrungen im Sorge- und Umgangsrecht sind auch von Nöten, wenn es um solch sensible Verfahren geht, bei denen Kinder z.B. den Kontakt mit einem Elternteil von sich aus ablehnen oder der betreuende Elternteil den Kontakt zum anderen Elternteil erschwert oder gar verweigert.

7. Ehewohnung und Hausrat

Häufig streiten (Ehe-)Partner bei einer Trennung um die Rechte an (Ehe-)Wohnung und Hausrat. Entweder kann gerade in Städten wie z.B. München schlicht keine andere Wohnalternative kurzfristig gefunden und bezahlt werden oder beide Partner wollen die vorherige Wohnung – gerade wenn es sich um eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus handelt – alleine bzw. mit den Kindern weiternutzen.

Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, so muss unter Umständen in einem Wohnungszuweisungsverfahren gerichtlich geklärt werden, wer die Wohnung zukünftig nutzen kann und darf. In jedem Fall ist jedoch bei einer Trennung und Scheidung auch die Wohnungsfrage hinsichtlich Nutzung und Eigentums-/Mietverhältnis zu klären.

Zu Konflikten nach der Trennung kann es auch um die Hausratsgegenstände kommen, wenn diese von beiden zur alleinigen Nutzung begehrt werden. Unter Hausrat sind sämtliche bewegliche Sachen einschließlich wesentlicher Bestandteile und Zubehör zu verstehen, die nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten mit den gemeinsamen Kindern zur gesamten Einrichtung der Wohnung, der Hauswirtschaft und der Freizeitgestaltung verwendet werden. Hierzu zählen auch Kraftfahrzeuge, die nicht von einem Ehegatten überwiegend beruflich genutzt werden. Bei einem Verfahren vor Gericht wird nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Interessen der im Haushalt lebenden Kinder entschieden, welchem Ehegatten welche Hausratsgegenstände zugesprochen werden. Häufig können Streitigkeiten über Hausratsgegenstände ohne ein gerichtliches Verfahren gelöst werden, gerade wenn durch anwaltliche Hilfe eine Auseinandersetzung entschärft werden kann, z.B. durch die Regelung der Hausratproblematik zusammen mit weiteren Themen oder dem Versachlichen von emotionalen Auseinandersetzungen.