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Familienrecht · MÜNCHEN

Erbrecht

Selten wird so erbittert gestritten wie in Erbfällen. Dabei lassen sich die meisten Konflikte vermeiden, wenn der Nachlass rechtzeitig und sorgfältig geregelt wird. Eine klare letztwillige Verfügung schützt nicht nur die Erben, sondern auch die Beziehungen zwischen ihnen.

Ist die Gelegenheit zur Vorsorge verpasst worden, ist das keine Sackgasse. Ich vertrete Sie außergerichtlich und vor Gericht und setze Ihre Ansprüche durch.

„Beim Aufteilen der Erbschaft steht die Freundschaft still“
– Dänisches Sprichwort

Testament

Ihr Wille zählt, wenn er richtig verfasst ist.

Bei der Errichtung eines Testaments müssen sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht zahlreiche Dinge beachtet werden.

Wer ein handschriftliches Testament errichtet, muss zwei zwingende formale Voraussetzungen beachten: Es muss vollständig handschriftlich verfasst und vom Erblasser unterschrieben sein. Außerdem sollte es mit einem Datum versehen werden.

Viele Erbstreitigkeiten entstehen, weil Testamente unklar formuliert sind oder weil die Nachlassabwicklung unnötig kompliziert wird – etwa wenn Erbengemeinschaften entstehen, die sich erst noch auseinandersetzen müssen.

Testament Kanzlei Regnet Junesch
Um spätere Streitigkeiten auszuschließen und den Willen des Erblassers umzusetzen, berate ich Sie gerne zu den korrekten Formulierungen eines Testaments.

Erbvertrag

Gemeinsam geregelt. Für immer gültig.

Letztwillige Verfügungen können nicht nur in einem Testament, sondern auch in einem Erbvertrag getroffen werden. Anders als ein Testament muss der Erbvertrag zwingend notariell beurkundet werden – eine handschriftliche Version ist nicht möglich und nicht wirksam.

Problematisch an Erbverträgen ist, dass sie eine weitreichende Bindungswirkung entfalten, die dazu führen kann, dass der Erblasser später keine andere letztwillige Verfügung mehr treffen kann.

Nur notariell wirksam

Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden. Eine handschriftliche Version, wie beim Testament möglich, ist beim Erbvertrag ausgeschlossen und rechtlich unwirksam.

Erbvertrag und Scheidung

Mit einer rechtskräftigen Scheidung erlöschen Testamente zugunsten des Ex-Ehegatten in der Regel automatisch. Bei Erbverträgen ist das komplizierter. Ich prüfe, was in Ihrer Situation gilt.

Pflichtteil

Ihr Wille zählt, wenn er richtig verfasst ist.

Wer per Testament oder Erbvertrag enterbt wurde, hat dennoch Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Dieser Anspruch kann nicht vollständig entzogen werden.

Der Pflichtteil beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch dieser ausfällt, hängt von der Anzahl der weiteren pflichtteilsberechtigten Personen und wenn der Erblasser verheiratet war, vom Güterstand der Ehe ab.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen.

Erstberatung

Regeln Sie Ihren Nachlass heute
in Ruhe.

Ein klar formuliertes Testament oder ein gut beratener Erbvertrag ist das wirksamste Mittel gegen Erbstreitigkeiten. Ich berate Sie persönlich in meiner Kanzlei in München.

Adresse

Leopoldstraße 32, 80802 München