Kosten und Gebühren

„Was nichts kostet, ist nichts wert“ (unbekannt)

Das anwaltliche Gebührenrecht ist zwar auf den ersten Blick nicht einfach, aber auch keine Geheimwissenschaft. Der gute Rat einer Rechtsanwältin muss nicht unbedingt teuer sein – die Qualität der anwaltlichen Tätigkeit, die Sie zu Recht erwarten, muss allerdings auch ihren angemessenen Preis haben. Die Anwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Jedes Tätigwerden eines Rechtsanwalts – auch in dem Rahmen einer Beratung – lässt für diesen gegenüber dem Mandanten einen Anspruch auf Gebühren entstehen. Ein geringeres Honorar, als es das RVG vorsieht, darf grundsätzlich nicht vereinbart werden.

Folgende Gebührenmodelle stehen zur Verfügung:

  • Berechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Die Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach RVG stellt die Regel dar. Diese gesetzlichen Bestimmungen gelten auch dann, wenn keine andere Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Die Kosten sind einheitlich festgelegt und richten sich in den meisten Fällen nach dem Gegenstandwert. Geht es beispielsweise in Ihrem Fall um Geldzahlung, entspricht der Gegenstandwert summenmäßig dem geforderten Betrag. In anderen Fällen wird der Gegenstandswert von dem Gericht festgesetzt, wobei es hier Regelsätze für einzelne Verfahren gibt. Hinzukommen dann stets noch Kosten für getätigte Aufwendungen wie Porto, Telefongebühren, Reisekosten etc und die gesetzliche Mehrwertsteuer.

 

Für ein erstes Beratungsgespräch fallen maximale Kosten von EUR 190,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer an. Hierbei sind jedoch die Schwierigkeit des Falles sowie Ihre persönlichen Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen, was die Gebühr auch entsprechend senken kann. Die Kostentransparenz ist ein wichtiger Punkt, bitte sprechen Sie mich zu den Kosten an.

  • Vergütungsvereinbarung
Sie erwarten als Mandant, dass Ihre Angelegenheit schnell, zielgerichtet und in angemessener Zeit bearbeitet wird. In manchen Fallgestaltungen ist jedoch der Gebührenrahmen des RVG der Bedeutung und Komplexität der Angelegenheit nicht angemessen. In solchen Angelegenheiten muss die anwaltliche Tätigkeit von dem Abschluss einer Honorarvereinbarung abhängig gemacht werden. Die nach einer Honorarvereinbarung zu entrichtenden Gebühren dürfen die im RVG vorgesehenen Rahmengebühren oder auch Gegenstandswertgebühren über- aber nicht unterschreiten. Üblicherweise werden dann anstatt der gesetzlichen Gebühren Stundenvereinbarungen mit einem festen Stundensatz getroffen.