Startseite \  Ehegattenunterhalt
Familienrecht · MÜNCHEN

Ehegattenunterhalt

Ob und wie viel Unterhalt zusteht, hängt immer vom Einzelfall ab. Was aber klar ist: Je früher Sie handeln, desto besser lassen sich Ansprüche sichern.

Trennungsunterhalt

Bis zur Scheidung abgesichert

Leben die Ehegatten voneinander getrennt, kann der bedürftige Ehegatte vom anderen Unterhalt verlangen – soweit dieser leistungsfähig ist. Der Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen. Auf die Gründe der Trennung oder des Scheiterns der Ehe kommt es dabei in der Regel nicht an.

Unterhalt für die Vergangenheit kann nur ab Beginn des Monats verlangt werden, in dem der Unterhaltsschuldner zur Zahlung oder zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde. Deshalb gilt: schnellstmöglich handeln.

Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt ist nicht möglich – und auch rechtlich unwirksam.

Ansprüche auf Trennungsunterhalt entstehen erst ab dem Zeitpunkt der Aufforderung – nicht rückwirkend. Je früher Sie anwaltliche Beratung suchen, desto besser lassen sich Ihre Ansprüche sichern.

Nachehelicher Unterhalt

Wer trägt was nach der Scheidung? 

Grundsätzlich ist nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt verantwortlich. Ist der geschiedene Ehegatte jedoch bedürftig, kann er unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt verlangen.

Ein dauerhafter nachehelicher Unterhaltsanspruch ist heute nur noch in Ausnahmefällen möglich – nämlich dann, wenn im Zusammenhang mit der Ehe erhebliche Nachteile entstanden sind. In der Regel wird der Unterhalt der Höhe nach begrenzt oder zeitlich befristet.

Ob und in welcher Höhe Ihnen Unterhalt zusteht, kann immer nur für den Einzelfall entschieden werden. Ich berate Sie auf der Grundlage Ihrer persönlichen Verhältnisse.

Mögliche Unterhaltsbestände

Kindesbetreuung

Wer nach der Scheidung Kinder betreut und deshalb nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann.

Arbeitslosigkeit

Wenn trotz Bemühens keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden werden kann.

Aufstockungsunterhalt

Bei erheblichem Einkommensunterschied zwischen den geschiedenen Ehegatten.

Krankheit oder Alter

Wenn Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht möglich ist.

Ausbildung oder Umschulung

Für eine angemessene Ausbildung, die wegen der Ehe nicht abgeschlossen werden konnte.

Billigkeitsgründe

In sonstigen schwerwiegenden Ausnahmefällen, in denen eine Versagung grob unbillig wäre.

Qualifizierte Beratung

Für Ihre Rechte

Unabhängig davon, ob Sie Unterhalt beanspruchen oder ein ehemaliger Ehegatte Unterhalt von Ihnen verlangt, berate ich Sie auf Grundlage Ihrer persönlichen Verhältnisse. Sie erhalten eine qualifizierte Beratung mit jahrzehntelanger Erfahrung, die individuell auf Ihre Situation zugeschnitten ist.

  • Berechnung von Trennungsunterhalt und Sicherung der Ansprüche
  • Prüfung nachehelicher Unterhaltsansprüche nach Ihrer Lebenssituation
  • Durchsetzung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen
  • Abänderung bestehender Unterhaltstitel bei veränderter Einkommenslage
  • Befristung und Begrenzung von Unterhaltsansprüchen
  • Unterhaltsverzicht im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Erstberatung

Unterhalt ist Ihr Recht. Ich setze es durch.

Ob Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt oder Betreuungsunterhalt – ich berechne Ihre Ansprüche präzise und vertrete Ihre Interessen konsequent.

Adresse

Leopoldstraße 32, 80802 München